Alles, was du verstehen musst — von den ersten Schritten über die Rechtslage bis zur passenden Hardware. Verständlich erklärt, mit Tiefe für alle, die mehr wollen.
Der Unterschied zwischen festem Einspeisetarif und Marktprämienmodell — mit Beispielrechnung, wann sich der Wechsel lohnt.
Von „brauche ich das überhaupt?" bis zu den ersten Schritten — der geführte Einstieg in Direktvermarktung & PV, Schritt für Schritt mit Checkliste.
EEG-Marktprämie, Solarspitzengesetz, §14a EnWG Modul 3, MiSpeL — die Paragraphen kompakt und verlinkt.
Ansehen →Direktvermarkter im deutschsprachigen Raum: Konditionen, Mindestgrößen, Schnittstellen, Vertragsbindung — durchsuchbar.
Vergleichen →Wechselrichter, Speicher, Steuerboxen — und die Anbindung an den Direktvermarkter (Plexlog, Solar-Log, Modbus-TCP & Co.): was kompatibel ist und wie es technisch funktioniert.
Übersicht →Einfache Abrechnung für kleine PV-Speicher (≤ 30 kWp), die auch Netzstrom laden — pauschal statt Messung (§ 19 EEG). BNetzA-Verfahren läuft.
Mehr →Der „Klassiker": Du speist deinen Solarstrom ins Netz ein und bekommst dafür vom Netzbetreiber einen festen Cent-Betrag pro Kilowattstunde — über 20 Jahre garantiert. Du musst dich um nichts kümmern, dafür ist der Erlös meist niedriger als bei der Direktvermarktung. Typisch für kleine Hausanlagen.
Statt der festen Einspeisevergütung wird dein Strom direkt an der Strombörse verkauft — meist über einen Dienstleister (Direktvermarkter), der das für dich erledigt. Du kannst dabei mehr verdienen als mit der festen Vergütung, trägst aber mehr vom Preisrisiko. Für große Anlagen ist die Direktvermarktung Pflicht, für kleine ist sie freiwillig.
Das ist die Förderung in der Direktvermarktung. Weil der Börsenpreis schwankt und oft unter dem liegt, was dir die feste Vergütung gebracht hätte, zahlt der Staat die Differenz dazu: Marktprämie = der dir zustehende Förderbetrag (anzulegender Wert) minus der durchschnittliche Marktwert (MP = AW − MW). So bist du ähnlich abgesichert wie bei der Einspeisevergütung, profitierst aber von guten Börsenpreisen. Wichtig: Die Marktprämie wird nie negativ — liegt der Marktwert über dem anzulegenden Wert, ist sie null, und du behältst den höheren Börsenerlös (du musst nichts zurückzahlen).
Früher ein kleiner separater Aufschlag in der Direktvermarktung, der die Vermarktungskosten (Börsenhandel, Prognose) abdecken sollte. Heute gibt es ihn nicht mehr als eigene Position — die Vermarktungskosten sind inzwischen direkt in den anzulegenden Wert eingerechnet. In der sonstigen Direktvermarktung (§ 21a, ohne Förderung) gibt es ohnehin keine Prämie. Wenn in Foren von einer „Managementprämie von 0,4 ct" die Rede ist, ist das ein historischer Begriff.
Der „Zielwert" deiner Förderung in Cent pro Kilowattstunde — gewissermaßen der Betrag, der dir insgesamt zusteht. In der Direktvermarktung wird er mit der Marktprämie aufgefüllt: Was dir die Börse nicht zahlt, ergänzt die Prämie bis zu diesem Wert. Die Höhe richtet sich nach Anlagengröße und Inbetriebnahme.
Die Vermarktung deines Stroms an der Börse ohne jede EEG-Förderung — also ganz ohne Marktprämie. Du bekommst nur den reinen Börsenerlös und trägst das volle Preisrisiko, bist dafür aber von Förder-Regeln (wie der Negativpreis-Regel) frei. Eher für Profis oder besondere Konstellationen, selten für eine normale Hausanlage sinnvoll.
Nein. Die gesetzliche Pflicht, die Anlage fernsteuerbar zu machen (Ist-Einspeisung abrufbar + ferngesteuert regelbar), gilt erst für Anlagen mit mehr als 25 kW installierter Leistung. Darunter ist die Direktvermarktung mit aktiver Börsen-/Marktsteuerung freiwillig — wer unter 25 kW vermarktet, braucht die technische Steuerbarkeit nicht zwingend. Aber Achtung: Anlagen bis 25 kW ohne ferngesteuerte Regelung dürfen ihre Einspeiseleistung nur bis 60 % der installierten Leistung ins Netz abgeben (sogenannte 60-%-Wirkleistungsbegrenzung nach § 9 EEG); wer das vermeiden will, muss die Anlage fernsteuerbar machen. Bei 25–100 kW gilt: Fernsteuerung oder 60-%-Kappung; ab 100 kW ist die ferngesteuerte Reduzierung verpflichtend.
Quelle: § 10b EEG („Vorgaben zur Direktvermarktung", Schwelle > 25 kW) · § 9 EEG (technische Vorgaben: ≥100 kW Fernsteuerung; 25–100 kW Fernsteuerung oder 60 %; < 25 kW 60 %) — gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__10b.html, /__9.html · Clearingstelle EEG|KWKG, Häufige Rechtsfrage 223 (Fernsteuerbarkeit) · Stand 06/2026.
Das ist eine Frage des Netzanschlusses, nicht der Direktvermarktung. Schieflast-Grenzen (üblich ≤ 4,6 kVA unsymmetrische Einspeisung je Phase nach den Anschluss-Technikregeln/VDE-AR-N 4105) klärt man mit dem Solarteur und dem Verteilnetzbetreiber (VNB) im Anschlussverfahren. Für die DV-/Steuerbarkeitspflicht zählt allein die installierte Leistung (> 25 kW), nicht die Phasen-Symmetrie.
Quelle: Allgemeine Netzanschlussregeln (VDE-AR-N 4105) + VNB; Abgrenzung zur DV: § 10b EEG · Stand 06/2026. (Technische Anschlussdetails: Solarteur/VNB.)
Tendenziell ja, sofern das intelligente Messsystem (Smart-Meter-Gateway) die nach § 10b geforderten Funktionen erfüllt — jederzeitiger Abruf der Ist-Einspeisung und ferngesteuerte Regelung durch den Direktvermarkter. Ob die konkrete Wandlermessung + das vorhandene Gateway diese Anforderungen abdecken, bestätigt verbindlich der Messstellenbetreiber / Direktvermarkter für den Einzelfall. Ab 1. Januar 2028 muss die Steuerung grundsätzlich über das intelligente Messsystem (iMSys) laufen.
Quelle: § 10b EEG (Abruf + Fernregelung, iMSys ab 01.01.2028) — gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__10b.html · Stand 06/2026. (Einzelfall-Bestätigung: Messstellenbetreiber/Direktvermarkter.)
Das ist eine technisch-wirtschaftliche Einzelfallfrage (Anschlusskosten, Anlagengröße, Netzsituation) ohne pauschale Antwort — sie hängt nicht am EEG-Recht. Sinnvoll erst bei größeren Leistungen; Kosten/Nutzen mit VNB und Elektrofachbetrieb durchrechnen.
Quelle: Einzelfall (VNB/Fachbetrieb) — kein DV-/EEG-Rechtsbezug · Stand 06/2026.
Für die EEG-Schwellen (z. B. die 25-kW-Steuerbarkeitsgrenze) zählt die installierte Leistung = die Modul-/Generatorleistung (Gleichstromseite der Anlage), nicht die Wechselrichter-Leistung. Die Wechselrichter-/Einspeiseleistung ist davon getrennt zu betrachten — sie ist v. a. für den Netzanschluss beim Verteilnetzbetreiber relevant (etwa bei der 30-kW-Anschlussfrage). Es können also z. B. mehr Module verbaut sein, während der Wechselrichter die Einspeisung begrenzt — für die EEG-Schwelle bleibt die Modulleistung maßgeblich.
Quelle: § 3 EEG (Begriff „installierte Leistung" = Modul-/Generatorleistung) · Anlagenbegriff §§ 3/24 EEG — gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__3.html, /__24.html · Stand 06/2026.