Pauschaloption

Du hast eine kleine PV-Anlage mit Speicher und willst ihn auch mal mit günstigem Netzstrom laden — ohne die Speicherströme aufwendig gegeneinander abgrenzen zu müssen? Dafür ist die „Pauschaloption" gedacht — anwendbar ist sie allerdings noch nicht. Dieser Artikel erklärt, was sie ist, für wen sie gilt und was sie bringt.

Im Verfahren — keine Rechtsberatung. Allgemeine, sorgfältig recherchierte Orientierung mit Quellen. Die Pauschaloption ist Teil eines noch laufenden Festlegungsverfahrens der Bundesnetzagentur. Sie ist derzeit doppelt gesperrt: § 100 Abs. 34 Satz 1 EEG bestimmt, dass § 19 Abs. 3b und 3c „erst anzuwenden" sind, „wenn und soweit jeweils konkretisierende Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85d wirksam werden" — die gesetzliche Frist dafür (30.06.2026) ist verstrichen. Und § 101 Abs. 1 Satz 1 EEG stellt § 19 Abs. 3c zusätzlich unter den Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission. Maßgeblich sind am Ende der finale Festlegungstext und deine konkrete Anlage. Stand: 02.09.2026.

Worum geht es?

Wer eine PV-Anlage mit Speicher betreibt, steht vor einer Abrechnungsfrage, sobald der Speicher nicht nur Sonnenstrom, sondern auch Netzstrom aufnimmt (z. B. um günstige Börsenstunden zu nutzen): Welcher später eingespeiste Strom war geförderter Solarstrom — und welcher war zugekaufter Netzstrom („Graustrom")? Diese Trennung ist wichtig, weil nur der Solar-Anteil eine EEG-Förderung bekommt.

Es gibt zwei Wege, diese Trennung nachzuweisen:

  • Abgrenzungsoption: exakte rechnerische Zuordnung auf Basis viertelstündlicher Messwerte — präzise, aber mit Mess- und Verwaltungsaufwand.
  • Pauschaloption: statt genauer Messung gelten pauschale gesetzliche Annahmen — deutlich einfacher, gedacht für kleine Anlagen.

Beide stammen aus der BNetzA-Festlegung MiSpeL („Marktintegration von Speichern und Ladepunkten"). („Mispel" ist also kein Tippfehler — es ist der offizielle Name dieses Verfahrens.)

Für wen gilt die Pauschaloption?

Für Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 30 Kilowatt in Kombination mit einem Stromspeicher (oder Ladepunkt) — § 19 Abs. 3c Satz 2 Nr. 3 EEG. Also der typische Bereich von Eigenheim- und kleinen Gewerbeanlagen; bei genau 30 kW ist man noch dabei. Oberhalb dieser Grenze bleibt bei reiner Zwischenspeicherung von Solarstrom die Ausschließlichkeitsoption (§ 19 Abs. 3a EEG); wird auch Netzstrom eingespeichert, käme die Abgrenzungsoption mit viertelstündlicher Messung in Betracht (§ 19 Abs. 3b EEG) — auch sie ist bis zur BNetzA-Festlegung noch nicht anwendbar.

Was regelt sie genau?

Statt jede Kilowattstunde messtechnisch zuzuordnen, wird pauschal festgelegt, welche Strommenge als gefördert gilt. Die gesetzliche Grundlage (eingefügt durch das Solarspitzengesetz) setzt dafür eine jährliche Höchstmenge von 500 Kilowattstunden je Kilowatt installierter Leistung der Solaranlagen fest — das ist eine Obergrenze, keine Gutschrift, die man in jedem Fall bekommt (§ 19 Abs. 3c EEG; die messwertbasierte Abgrenzungsoption steht in Abs. 3b). Die genauen Pauschalsätze und Details legt die BNetzA in der MiSpeL-Festlegung (Anlage 2) fest — dieser Teil ist noch im Entwurf.

Wichtig: Diese Möglichkeit, einen mit Netzstrom geladenen Speicher trotzdem gefördert einspeisen zu lassen, gilt nur in der Direktvermarktungnicht in der festen Einspeisevergütung.

Vor- und Nachteile

Vorteile

  • Weniger Abgrenzungsaufwand — die Speicherströme müssen nicht einzeln gegeneinander abgegrenzt werden. Die energiewirtschaftliche Messung ersetzt das aber nicht: In der Direktvermarktung bleibt die viertelstündliche Messung und Bilanzierung der gesamten Ist-Einspeisung zwingend (§ 21b Abs. 3 EEG), und für Speicherfälle verlangt § 20 Satz 2 EEG einen gesonderten Bilanz- oder Unterbilanzkreis.
  • Macht Mischbetrieb sauber abbildbar: Speicher mit günstigem Netzstrom laden und trotzdem den Solar-Anteil gefördert einspeisen.
  • Senkt die Einstiegshürde für kleine Anlagen in die aktive Vermarktung.

Nachteile / Grenzen

  • Pauschal heißt: nicht individuell optimiert — wer sehr viel Eigenstrom genau abrechnen könnte, fährt mit der Abgrenzungsoption womöglich besser.
  • Gilt nur in der Direktvermarktung, nicht in der Einspeisevergütung.
  • Noch nicht final: die genaue Ausgestaltung steht erst mit der BNetzA-Festlegung — die gesetzliche Frist (30.06.2026) ist verstrichen, ohne dass eine wirksame Festlegung vorliegt (Stand 02.09.2026).

Bezug zu Direktvermarktung & EEG

Die Pauschaloption soll der praktische Schlüssel werden, um einen Speicher flexibel zu nutzen, ohne die Förderung zu verlieren — sobald sie anwendbar ist: günstigen (auch negativen) Börsenstrom einspeichern, Solarstrom in teuren Stunden einspeisen — und die Förderung über die einfache Pauschale sauber halten. Sie verzahnt damit direkt mit der Direktvermarktung, dem Marktprämienmodell und dem Umgang mit negativen Preisen (§ 51).

Mehr dazu: Glossar: MiSpeL, Pauschaloption, Abgrenzungsoption · Wissen: Direktvermarktung · FAQ: Graustrom-Speicher & Negativpreise · Speicher-Tool

Aktueller Stand (Verfahren)

  • BNetzA-Festlegungsverfahren MiSpeL eröffnet 31.07.2025, Konsultation bis 24.10.2025 abgeschlossen.
  • Gesetzliche Frist zum Abschluss nach § 85d EEG: 30.06.2026 — diese Frist ist verstrichen; die Festlegung ist weiterhin nicht wirksam. Die BNetzA hat am 05.08.2026 einen Arbeitsstand veröffentlicht, der ein Wirksamwerden zum 01.10.2026 vorsieht (Arbeitsstand, nicht die finale Festlegung).
  • Bis zum finalen Festlegungstext gilt: Orientierung, nicht abschließend — die Pauschalsätze (Anlage 2) sind noch Entwurf.

Quellen: Bundesnetzagentur, Festlegungsverfahren „MiSpeL — Marktintegration von Speichern und Ladepunkten" (bundesnetzagentur.de, Abruf 10.07.2026) · § 19 Abs. 3b/3c EEG i. d. F. des Solarspitzengesetzes (gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__19.html) · Sperren: § 100 Abs. 34 Satz 1, § 101 Abs. 1 Satz 1 EEG · Stand 02.09.2026.

Keine Rechtsberatung — allgemeine Orientierung mit Quellenbelegen; das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.