Pauschaloption

Du hast eine kleine PV-Anlage mit Speicher und willst ihn auch mal mit günstigem Netzstrom laden — ohne ein kompliziertes Mess-Setup? Genau dafür gibt es die „Pauschaloption". Dieser Artikel erklärt, was sie ist, für wen sie gilt und was sie bringt.

Im Verfahren — keine Rechtsberatung. Allgemeine, sorgfältig recherchierte Orientierung mit Quellen. Die Pauschaloption ist Teil eines noch laufenden Festlegungsverfahrens der Bundesnetzagentur (Abschluss bis 30.06.2026) — Details können sich bis dahin ändern. Maßgeblich sind der finale Festlegungstext und deine konkrete Anlage. Stand: 06/2026.

Worum geht es?

Wer eine PV-Anlage mit Speicher betreibt, steht vor einer Abrechnungsfrage, sobald der Speicher nicht nur Sonnenstrom, sondern auch Netzstrom aufnimmt (z. B. um günstige Börsenstunden zu nutzen): Welcher später eingespeiste Strom war geförderter Solarstrom — und welcher war zugekaufter Netzstrom („Graustrom")? Diese Trennung ist wichtig, weil nur der Solar-Anteil eine EEG-Förderung bekommt.

Es gibt zwei Wege, diese Trennung nachzuweisen:

  • Abgrenzungsoption: exakte rechnerische Zuordnung auf Basis viertelstündlicher Messwerte — präzise, aber mit Mess- und Verwaltungsaufwand.
  • Pauschaloption: statt genauer Messung gelten pauschale gesetzliche Annahmen — deutlich einfacher, gedacht für kleine Anlagen.

Beide stammen aus der BNetzA-Festlegung MiSpeL („Marktintegration von Speichern und Ladepunkten"). („Mispel" ist also kein Tippfehler — es ist der offizielle Name dieses Verfahrens.)

Für wen gilt die Pauschaloption?

Für Solaranlagen mit höchstens 30 kWp Leistung in Kombination mit einem Stromspeicher (oder Ladepunkt). Also der typische Bereich von Eigenheim- und kleinen Gewerbeanlagen. Größere Anlagen nutzen die Abgrenzungsoption mit Viertelstundenmessung.

Was regelt sie genau?

Statt jede Kilowattstunde messtechnisch zuzuordnen, wird pauschal festgelegt, welche Strommenge als gefördert gilt. Die gesetzliche Grundlage (eingefügt durch das Solarspitzengesetz) sieht dafür eine Pauschale von bis zu 500 Kilowattstunden pro Kalenderjahr je Kilowatt installierter Leistung vor (§ 19 Abs. 3 EEG). Die genauen Pauschalsätze und Details legt die BNetzA in der MiSpeL-Festlegung (Anlage 2) fest — dieser Teil ist noch im Entwurf.

Wichtig: Diese Möglichkeit, einen mit Netzstrom geladenen Speicher trotzdem gefördert einspeisen zu lassen, gilt nur in der Direktvermarktungnicht in der festen Einspeisevergütung.

Vor- und Nachteile

Vorteile

  • Wenig Mess-/Verwaltungsaufwand — kein viertelstundenscharfes Submetering nötig.
  • Macht Mischbetrieb sauber abbildbar: Speicher mit günstigem Netzstrom laden und trotzdem den Solar-Anteil gefördert einspeisen.
  • Senkt die Einstiegshürde für kleine Anlagen in die aktive Vermarktung.

Nachteile / Grenzen

  • Pauschal heißt: nicht individuell optimiert — wer sehr viel Eigenstrom genau abrechnen könnte, fährt mit der Abgrenzungsoption womöglich besser.
  • Gilt nur in der Direktvermarktung, nicht in der Einspeisevergütung.
  • Noch nicht final: die genaue Ausgestaltung steht erst mit der BNetzA-Festlegung (bis 30.06.2026).

Bezug zu Direktvermarktung & EEG

Die Pauschaloption ist der praktische Schlüssel, um einen Speicher flexibel zu nutzen, ohne die Förderung zu verlieren: günstigen (auch negativen) Börsenstrom einspeichern, Solarstrom in teuren Stunden einspeisen — und die Förderung über die einfache Pauschale sauber halten. Sie verzahnt damit direkt mit der Direktvermarktung, dem Marktprämienmodell und dem Umgang mit negativen Preisen (§ 51).

Mehr dazu: Glossar: MiSpeL, Pauschaloption, Abgrenzungsoption · Wissen: Direktvermarktung · FAQ: Graustrom-Speicher & Negativpreise · Speicher-Tool

Aktueller Stand (Verfahren)

  • BNetzA-Festlegungsverfahren MiSpeL eröffnet 31.07.2025, Konsultation bis 24.10.2025 abgeschlossen.
  • Zielabschluss: 30.06.2026 (gesetzliche Frist nach § 85d EEG).
  • Bis zum finalen Festlegungstext gilt: Orientierung, nicht abschließend — die Pauschalsätze (Anlage 2) sind noch Entwurf.

Quellen: Bundesnetzagentur, Festlegungsverfahren „MiSpeL — Marktintegration von Speichern und Ladepunkten" (bundesnetzagentur.de, Seitenstand 12.11.2025) · § 19 Abs. 3 EEG i. d. F. des Solarspitzengesetzes (gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__19.html) · Stand 06/2026.

Keine Rechtsberatung — allgemeine Orientierung mit Quellenbelegen; das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.