Direktvermarktung vs. Einspeisevergütung

Zwei Modelle, eine Entscheidung

Modell A · Festvergütung

EEG-Einspeisevergütung

Der Netzbetreiber zahlt für jede eingespeiste kWh einen festen Centbetrag — über die gesamte 20-jährige Förderdauer.

  • Fester Tarif, bei Inbetriebnahme festgeschrieben
  • Keine Mehrarbeit, kein Vertrag mit einem Vermarkter
  • Kein Risiko — aber auch kein Upside
  • Für Inbetriebnahme 01.02.–31.07.2026: Teileinspeisung 7,78 / 6,73 ct/kWh · Volleinspeisung 12,34 / 10,35 ct/kWh (≤10 / über 10 bis 40 kW). Ab 01.08.2026 liegen die anzulegenden Werte nach § 49 EEG um 1 % niedriger — maßgeblich ist das Inbetriebnahmedatum.
Modell B · Marktbeteiligung

Direktvermarktung

Ein Direktvermarkter verkauft deinen Strom an der Strombörse (EPEX Spot). Du bekommst Markterlös plus Marktprämie. Eine echte Untergrenze ist das aber nicht: Die Marktprämie gleicht auf den anzulegenden Wert nur den energieträgerspezifischen Referenz-Marktwert aus (Anlage 1 zum EEG), nicht den Erlös, den dein Vermarkter tatsächlich für deinen Strom erzielt. Wer schlechter als der Bundesdurchschnitt einspeist, trägt die Differenz selbst — das Profilrisiko bleibt bei dir. Und in Zeiträumen mit negativem Spotmarktpreis sinkt der anzulegende Wert selbst auf null (§ 51 Abs. 1 EEG); dann entfällt die Untergrenze ganz.

  • Untergrenze = anzulegender Wert, aber nur gegen den Referenz-Marktwert (Profilrisiko bleibt beim Betreiber)
  • Upside, wenn der Marktwert über dem Schnitt liegt
  • Voraussetzung: Zuordnung nach § 21b EEG, viertelstündliche Messung und Bilanzierung der gesamten Ist-Einspeisung (§ 21b Abs. 3), bei Marktprämie zusätzlich § 20 EEG, ab 25 kW Fernsteuerbarkeit für den Vermarkter (§ 10b) — technisch über eine DV-Schnittstelle
  • Bis 100 kW gesetzlicher Festsatz, darüber wirtschaftlich zwingend — aber keine Rechtspflicht

Feste EEG-Einspeisevergütung

Die Einspeisevergütung ist das, was die meisten unter „EEG-Förderung" verstehen: Strom einspeisen, fixen Centbetrag pro kWh erhalten. Der Betrag heißt anzulegender Wert, wird bei Inbetriebnahme festgeschrieben (abhängig von Größe, Aufdach/Freifläche, Datum) und ändert sich über die 20-jährige Förderdauer nicht.

Aktuelle Sätze (Inbetriebnahme 01.02.–31.07.2026): Volleinspeisung 12,34 ct/kWh (≤10 kWp) bzw. 10,35 ct/kWh (über 10 bis 40 kWp; für 40–100 kW gilt nach § 48 Abs. 2a Nr. 3 EEG ein anderer, höherer Zuschlag) · Teileinspeisung 7,78 / 6,73 / 5,50 ct/kWh. Degression: −1 % jeweils zum 1. Februar und 1. August (§ 49 EEG) — für Anlagen mit Inbetriebnahme ab 01.08.2026 gelten daher bereits abgesenkte Werte; verbindlich sind die von der Bundesnetzagentur veröffentlichten Sätze zum jeweiligen Inbetriebnahmedatum. Die Werte des § 48 Abs. 2 EEG stehen zudem nach § 101 Abs. 1 Satz 1 EEG unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung. Quelle: Bundesnetzagentur (§ 48 EEG).

Vorteile: keine Verträge mit Dritten, kein Vermarktungsrisiko. Technikfrei ist sie aber nicht: Die Pflichten des § 9 EEG gelten weiter — bis zum Einbau von intelligentem Messsystem und Steuerungseinrichtung je nach Leistung die Fernsteuerbarkeit zugunsten des Netzbetreibers und die Begrenzung auf 60 % der installierten Leistung, die gerade nur in der Einspeisevergütung und beim Mieterstromzuschlag greift. Nachteile: kein Gewinn bei steigenden Strompreisen — und oberhalb von 100 kW ist der gesetzliche Festsatz nicht mehr wählbar (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG erfasst Anlagen „bis zu 100 Kilowatt“) — die Direktvermarktung wird damit wirtschaftlich zwingend, ist aber keine Rechtspflicht: Unter 200 kW bleibt die unentgeltliche Abnahme mit Anspruch null möglich (Nr. 2), bei Inbetriebnahme vor dem 01.01.2026 sogar bis 400 kW (§ 100 Abs. 20 EEG).

§ 21 EEG — gesetze-im-internet.de ↗BNetzA — anzulegende Werte ↗

Direktvermarktung mit Marktprämie

Im Marktprämienmodell verkauft ein Direktvermarkter deinen Strom an der EPEX Spot zum Day-Ahead-Preis. Was er dort erlöst, ist der Marktwert Solar — bei Anlagen mit Inbetriebnahme oder Zuschlag vor dem 1.1.2023 als Monatsmarktwert, bei Neuanlagen ab 2023 als Jahresmarktwert berechnet (Anlage 1 EEG, Nr. 2). Liegt der Marktwert unter deinem anzulegenden Wert, zahlt die EEG-Förderung die Differenz als Marktprämie: Marktprämie = max(0, anzulegender Wert − Marktwert). Übersteigt der Marktwert deinen Satz, behältst du den Mehrerlös. Eine individuelle Erlösuntergrenze ist das nicht: Gerechnet wird gegen den energieträgerspezifischen Monats- bzw. Jahresmarktwert nach Anlage 1 EEG, nicht gegen deinen tatsächlichen Erlös — wer schlechter vermarktet, trägt die Differenz selbst. Und bei negativen Spotmarktpreisen sinkt der anzulegende Wert selbst auf null (§ 51 EEG).

Der anzulegende Wert liegt in der geförderten Direktvermarktung 0,4 ct/kWh über der festen Einspeisevergütung (§ 53 EEG) — als Ausgleich für Fernsteuerbarkeit und Vermarktervertrag.

Voraussetzung ist eine DV-Schnittstelle: der Vermarkter muss die Erzeugung live sehen und bei Bedarf (Negativpreise, Netzengpass) abregeln können — klassisch per Steuerbox, inzwischen auch software-only (→ Schnittstellen & Hardware).

§ 20 EEG ↗§ 53 EEG (+0,4 ct) ↗Marktwert-Tool (live) →

Bei negativen Börsenpreisen kann die EEG-Förderung zeitweise aussetzen — wie sich das auf deinen Förderzeitraum auswirkt, zeigt der EEG-§51-Rechner.

Was ändert sich konkret?

KriteriumEinspeisevergütungDirektvermarktung
Vergütungsmechanikfester ct/kWh-SatzMarktwert + Marktprämie
UntergrenzeFestsatzanzulegender Wert (= Festsatz +0,4 ct)
ObergrenzeFestsatzoffen — Marktwert kann höher liegen
VertragspartnerNetzbetreiberDirektvermarkter (→ Vergleich)
Technik zugunsten des VermarkterskeineDV-Schnittstelle (Steuerbox oder Software)
Vertragslaufzeit— (gesetzlich)üblich 12–36 Monate
NegativpreiseDer anzulegende Wert sinkt für die betroffenen Viertelstunden auf null (§ 51 EEG) — aber nicht für Anlagen unter 100 kW, solange kein intelligentes Messsystem verbaut ist (§ 51 Abs. 2 Nr. 1). Ob ein Vermarkter dann abregelt, hängt von Vertrag und Technik ab
Pflicht≤ 100 kW: gesetzlicher Festsatz wählbar≥ 100 kW: verpflichtend
Wechselnur zum Monatsersten (§ 21b Abs. 1 Satz 2 EEG) und nur nach Meldung an den Netzbetreiber vor Beginn des vorangehenden Kalendermonats (§ 21c Abs. 1 Satz 1 EEG); für die Ausfallvergütung gilt die Sonderfrist bis zum fünftletzten Werktag des Vormonats (Satz 2)

10-kWp-Anlage über ein Jahr

Volleinspeisung ~9.500 kWh/a, Inbetriebnahme 2026: Einspeisevergütung 12,34 ct/kWh, anzulegender Wert (DV) 12,74 ct/kWh. Der monatliche Marktwert Solar schwankt stark — 2025 von unter 2 ct (Sommer) bis über 11 ct (Winter), → echte Monatswerte. Prämienseitig maßgeblich ist für diese 2026er-Neuanlage der Jahresmarktwert (2025: 4,508 ct/kWh) — die Monatswerte illustrieren die unterjährige Preisspanne fürs Einspeise-Timing.

Festvergütung
≈ 1.172 €/a
DV · Marktwert allein (ohne Prämie)
≈ 428 €/a
DV · Marktwert + Marktprämie
≈ 1.210 €/a
DV · mit Speicher + Tageshandel (Schätzung)
≈ 1.300–1.450 €/a
Im Grundfall (kein Speicher, keine aktive Steuerung) nehmen sich beide Modelle fast nichts — die Marktprämie gleicht den Marktwert auf den anzulegenden Wert aus, der 0,4-ct-Aufschlag bringt ein kleines Plus. Interessant wird die DV erst mit Speicher und aktiver Vermarktung: Erzeugung in teure Stunden verschieben, in günstigen laden (→ Speicher-Rechner). Schätzwerte abhängig von Speichergröße, Vermarkter und Marktlage.

Wann lohnt sich der Wechsel?

  • Kleine Anlage ohne Speicher: kaum Unterschied — der 0,4-ct-Aufschlag steht gegen die Vermarkter-Servicegebühr (üblich 0,2–0,5 ct/kWh oder Grundgebühr).
  • Anlage mit Speicher: Direktvermarktung wird interessant — Tageshandel, Multi-Use und Negativpreis-Vermeidung schaffen echten Mehrerlös.
  • Ab 100 kW: kein gesetzlicher Festsatz mehr; Direktvermarktung wirtschaftlich zwingend, rechtlich bleibt die unentgeltliche Abnahme (0 ct) offen (→ Rechtsgrundlagen).
  • Ausgeförderte Anlagen (20 Jahre vorbei): sonstige Direktvermarktung oder PPA prüfen.

Weiterlesen: Rechtsgrundlagen · Direktvermarkter-Vergleich · Schnittstellen & Hardware · Rechner & Tools

Vereinfachte Darstellung, keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Vergütungssätze: Bundesnetzagentur, Stand Feb–Jul 2026 (Degression −1 % halbjährlich). Beispielrechnung mit gerundeten Werten. Maßgeblich sind die verlinkten Gesetzestexte und die Angaben der Anbieter.
Interaktiv · Beispielrechnung

Vergleich nach Anlagengröße

Überschusseinspeiser — du verbrauchst einen Teil selbst, der Rest wird eingespeist. Verglichen werden die Einspeise-Erlöse (der Eigenverbrauch ist in beiden Modellen gleich und bleibt außen vor): feste Einspeisevergütung gegen Direktvermarktung, pro Anlagengröße, ohne und mit Speicher (Speicher so groß wie die Anlage).

Anlagengröße
Speicher
Feste Einspeisevergütung
Direktvermarktung
Differenz DV − EEG
auf den eingespeisten Überschuss

Sätze: § 48 EEG Teileinspeisung (02–07/2026, −1 % halbjährl.) · DV-Aufschlag +0,4 ct/kWh (§ 53) · Servicegebühr 0,2–0,5 ct/kWh (typ. 0,3) · Marktwert live (vereinfachend; abrechnungsrelevant für Neuanlagen ab 2023 ist der Jahresmarktwert) · Eigenverbrauchsquote (typischer Richtwert, HTW/Fraunhofer). Gerundet, keine Steuer-/Anlageberatung. Detailfälle (Volleinspeisung, Messkonzept, weitere Vergütungsformen) → Rechner.